FDP Kreisverband Paderborn

Sonntag, 20. Mai 2012

Satzung des FDP Kreisverbandes Paderborn

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1 Zweck
§ 2 - Rechtsform
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
§ 8 - Wiederaufnahme
II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES
§ 9 - Kreisverbandsgrenzen
§ 10 - Gliederung in Ortsverbände
III. DIE ORGANE DES KREISVERBANDES
§ 11 - Organe des Kreisverbandes
§ 12 - Der Kreisparteitag
§ 13 - Teilnahme und Stimmrecht
§ 14 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
§ 15 - Der Kreishauptausschuss
§ 16 - Der Kreisvorstand
§ 17 – Einberufung des Kreisvorstandes
§ 18 - Ehrenvorsitzende
IV. BEWERBERAUFSTELLUNG FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN
VERTRETUNGEN DER KREISE UND KREISFREIEN STÄDTE

§ 19 – Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
§ 20 – Kandidatenaufstellung und Wahl der Reserveliste
V. ARBEITSKREISE
§ 21 - Arbeitskreise
VI. FINANZORDNUNG
§ 22 - Allgemeine Vorschriften
§ 23 - Beitrags- und Finanzordnung
§ 24 - Beiträge, Kassenwesen
§ 25 - Buchführung und Kassenprüfung
§ 26 - Geschäftsjahr
VII. ALLGEMEINE BESTINMUNGEN, SATZUNG
§ 27 - Landesverband und Kreisverbände
§ 28 - Amtsdauer
§ 29 - Satzung
§ 30 - Inkrafttreten


I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
(1) Der Kreisverband Paderborn ist eine Gliederung des Landesverbandes Nordrhein-
Westfalen e. V. der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des § 10
Abs. 1 der Landessatzung.
(2) Nach § 10 Abs. 1 der Landessatzung entscheidet der Landeshauptausschuss über die
Bildung und Auflösung eines Kreisverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind
ausgeschlossen.
§ 2 - Rechtsform
Der Kreisverband ist ein Verein, der gem. § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes
nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei
werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der
Partei anerkennt und ihm nicht durch rechtskräftiges Urteil die Amtsfähigkeit, die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden ist. Die Aufnahme von Ausländern setzt
im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes
voraus.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer
anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.
Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation
oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des
Kreisverbandes erworben, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Sofern dies
nicht der Hauptwohnsitz ist, ist dieser mitzuteilen.
(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen
Kreisverband überwiesen.
(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Landesvorstand zugelassen werden.
(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten
nach Antragstellung zu entscheiden.
(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist
nicht erforderlich. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 6 enthalten.
Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(6) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den
Aufnahmeantrag abgelehnt hat, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf
oder Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat
den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung anzuhören.
(7) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes geht die
Mitgliedschaft auf diesen Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(8) Das Mitglied hat den Wechsel seines Hauptwohnsitzes unverzüglich seinem bisherigen
und dem neuen Kreisverband anzuzeigen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der
Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen
Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur
Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen
und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der FDP
in Wettstreit stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des
Wahlrechts,
6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
7. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein
Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes
oder ein aus-getretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der
Partei oder fügt es ihr Schaden zu, so kann der Vorstand des Kreisverbandes beim
Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 der Landessatzung beantragen.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der
Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß Eilmaßnahmen gem.
§ 24 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei anordnen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und
ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor
bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des
Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei schuldhaft
unterlassener Beitragszahlung.
§ 8 - Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des
Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.


II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES

§ 9 - Kreisverbandsgrenzen
Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet des Kreises Paderborn.
§ 10 - Gliederung in Ortsverbände
Der Kreisverband kann sich auf Beschluß des Kreishauptausschusses in Ortsverbände
gliedern.


III. DIE ORGANE DES KREISVERBANDES

§ 11 - Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
1. der Kreisparteitag;
2. der Kreishauptausschuss;
3. der Kreisvorstand.
§ 12 - Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher
oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag
des Kreisvorstandes, der dazu durch einen Mitgliederparteitag ermächtigt sein muß, kann
der Landesvorstand in begründeten Ausnahmefällen einem Kreisverband erlauben,
Kreisparteitage in Form von Delegiertenparteitagen abzuhalten. Eine erteilte Erlaubnis kann
vom Landesvorstand widerrufen werden.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn
dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des
Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf
Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder 10 % der
Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als
beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(6) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt
werden, wenn dem Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe
der E-Mail-Adresse vorliegt.
(7) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreishauptausschuss, vom
Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, jedem im Kreisverband
geführten Mitglied sowie vom Kreisverband der Jungen Liberalen eingebracht werden. Bei
Delegiertenparteitagen tritt an die Stelle des Antragsrechts des Mitglieds das Antragsrecht
eines jeden Delegierten.
(8) Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten
zugehen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten zustimmt.
(9) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften
Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Kreisvorstandes,
4. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag gem. § 15 Abs. der
Landessatzung und zum Landeshauptausschuss gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landessatzung sowie zum Bezirksparteitag,
6. die Wahl von Delegierten zum Kreishauptausschuss, soweit diese vom Kreisparteitag zu wählen sind
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.
(10) Die Wahlen zu Abs. 6 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der
Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
§ 13 - Teilnahme und Stimmrecht
(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluß kann in notwendigen Fällen
die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluß für den
ganzen Parteitag gelten, so muß er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluß des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluß des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Auf Mitgliederparteitagen sind stimmberechtigt alle Mitglieder des Kreisverbandes,
soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im
Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Auf Delegiertenparteitagen sind die Delegierten der Ortsverbände stimmberechtigt, die
mit der Beitragszahlung gegenüber dem Kreisverband nicht mehr als drei Monate im
Rückstand sind. Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden von den Ortsverbänden
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf je angefangene zehn Mitglieder entfällt ein
Delegierter.
§ 14 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
In der Satzung des Kreisverbandes kann bestimmt werden, dass der Kreisparteitag von
einer Versammlungsleitung geleitet wird, welche der Kreisparteitag zu Beginn wählt. Bei
Vorstandswahlen muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn
die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder
unterschritten wird. Wird das Stimmrecht durch Delegierte wahrgenommen, muß zur
Beschlußfähigkeit wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend sein.
(3) Die Feststellung der Beschlußfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden
stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht
satzungsmäßig etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisparteitages
sind zu protokollieren.
§ 15 - Der Kreishauptausschuss
(1) Der Kreishauptausschuss ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen politischer und organisatorischer Art Stellung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreishauptausschuss ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen
einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von mindestens zwei
Ortsverbänden schriftlich beim Kreisvorstand beantragt wird. Einem solchen Beschluss oder
Antrag muss der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nachkommen.
(3) Der Kreishauptausschuss wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Kreisvorstandes geleitet.
(4) Der Kreishauptausschuss ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Kreishauptausschuss tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände
oder für die ganze Sitzung ausschließen.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreishauptausschusses
sind zu protokollieren.
(7) Der Kreishauptausschuss besteht aus:
1. dem Kreisvorstand gem. § 16 Abs. 2;
2. den von den Ortsverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten. Die Satzung
kann gem. § 29 Abs. 2 statt der Wahl durch die Ortsverbände auch die Wahl durch den
Kreisparteitag vorsehen.
3. Der Kreisvorstand beschließt unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 PartG 1 den
Schlüssel, für wie viele Mitglieder eines Ortsverbandes je ein Delegierter zu wählen ist oder
die Zahl der durch den Kreisparteitag zu wählenden Mitglieder.
4. einem vom Kreisverband der Jungen Liberalen gewählten Mitglied, das Mitglied der Partei
sein muss;
5. den Mitgliedern des Bundes- und des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband
angehören;
6. den Mitgliedern der Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagsfraktion sowie den
Mitgliedern der Landschaftsversammlung und der Regionalversammlung Ruhr, soweit sie im
Kreisverband Mitglied sind. Das gilt auch für Bundes- und Landesminister.
Mit beratender Stimme gehören dem Kreishauptausschuss an:
7. die übrigen Mitglieder der Kreistagsfraktion, bei kreisfreien Städten der Ratsfraktion;
8. die Vorsitzenden der Arbeitskreise des Kreisverbandes.
1 Parteiengesetz (PartG) § 12 - Allgemeine Parteiausschüsse
(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung
angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er
kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werden, muss jedoch auch dann noch unter der Hälfte der
Gesamtmitglieder des Organs liegen.
§ 16 - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisverbandsvorsitzenden;
2. seinen beiden Stellvertretern;
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister;
5. kraft Amtes dem Vorsitzenden der F.D.P. Kreistagsfraktion
6. bis zu fünf Beisitzern
(3) DIe Anzahl der Beisitzer wird durch den Kreisparteitag festgelegt. Die Satzung des Kreisverbandes kann weitere Vorstandsmitglieder vorsehen.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich
Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden
Kreisparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den
bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem
Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister
aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes
sind zu protokollieren.
§ 17 – Einberufung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle
kann die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
§ 18 - Ehrenvorsitzende
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.


IV. BEWERBERAUFSTELLUNG FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN DER KREISE UND KREISFREIEN STÄDTE

§ 19 – Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Wahlgesetze
und der Satzung des Landesverbandes.
§ 20 – Kandidatenaufstellung und Wahl der Reserveliste
(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahlen von Reservelisten sind entsprechende
Kreiswahlversammlungen einzuberufen.
(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über
die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie entscheidet ebenso
über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahlen und
Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu
einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden
getroffen werden muss.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und
treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von
Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt
werden.


V. ARBEITSKREISE

§ 21 - Arbeitskreise
(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder
organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung
beschließen.
(2) § 28 der Landessatzung und die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse gelten
sinngemäß.


VI. FINANZORDNUNG

§ 22 - Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen,
Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus
Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 23 - Beitrags- und Finanzordnung
Durch eine vom Kreisparteitag zu beschließende Beitrags- und Finanzordnung werden die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren, die Verfahrensweise für die
Abführung von Sonderbeiträgen sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Erhebung von Umlagen und die sonstigen Angelegenheiten des Finanz- und
Rechnungswesens geregelt.
§ 24 - Beiträge, Kassenwesen
(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen
Einnahmen ist der Kreisvorstand.
(2) Auf Beschluss des Kreishauptausschusses kann dieses Recht auf die Ortsverbände
übertragen werden. Der Kreishauptausschuss setzt den Anteil des Aufkommens fest, der anden Kreisverband abzuführen ist.
(3) Die Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen nach § 32 Abs.
1 der Landessatzung ist Aufgabe des Kreisvorstandes.
§ 25 - Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für
ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der
Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse des Kreisvorstandes
hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und
Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für
erforderlich hält.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die
Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die
Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und sind, wenn sie Mitglieder des
Kreishauptausschusses sind, in finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Über
alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei
den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 26 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


VII. ALLGEMEINE BESTINMUNGEN

§ 27 - Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern,
sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen
der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der
vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der
Landessatzung zu gewährleisten.
§ 28 - Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreishauptausschusses und des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die
Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen
Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag
gegen den Vorstand seines Kreisverbandes stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
Er ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag zu
behandeln und muss mit der Einladung versandt werden. Berechnungsgrundlage zur
Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat
vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als
beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen das Mißtrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet.
Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den
Bestimmungen des § 12 Abs.3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf
dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 29 - Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für die
Gliederungen des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.
(2) Der Kreisparteitag beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Änderungen der dispositiven
Bestimmungen dieser Rahmensatzung.
(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der
Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die
Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteil der Satzung des
Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der
Landessatzung vorgeht.
§ 30 - Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Satzung treten durch Beschluss des Kreisparteitages vom
02.04.2008 mit sofortiger Wirkung in Kraft.