FDP Kreisverband Paderborn

Mittwoch, 22. Februar 2012
30.05.2011

Irgendwie sind die nicht dicht...

Ältere Beiträge der Homepage Was bemühen wir Deutschen uns nicht um den Umweltschutz:  Der Müll wird sortiert, der Strom wird gespart, der Benzinverbrauch wird gesenkt, der CO2-Ausstoss verringert, das Haus wird gedämmt und das Wasser...ja, was ist eigentlich mit dem Wasser?

In Deutschland besteht ein umfangreiches Regelwerk zum Schutz des Wassers, also des Oberflächenwassers (Flüsse, Seen...), des Grundwassers, aber auch für die Küstengebiete und das Meer; maßgeblich niedergeschrieben im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und den dazu erlassenen Verordnungen (z.B. für das Abwasser). Flankiert wird dieser Schutz nicht nur durch europarechtliche Vorgaben, sondern ebenfalls durch internationale Abkommen (v.a. hinsichtlich der Ozeane).

Auch die deutschen Bundesländer haben eigene Wassergesetze, die quasi ergänzend zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes zu sehen sind oder, falls das Wasserhaushaltsgesetz diese Möglichkeit nennt, bestimmte Teilbereiche näher regelt. In Nordrhein-Westfalen findet sich diesbezüglich das „Landeswassergesetz NRW“ (LWG NRW). Die meisten dürften bislang von diesem Regelwerk wenig gehört haben - und wenn doch, dann haben sie es mittlerweile wohl wieder vergessen, bestehen für den „Normalbürger“ im Alltag schließlich kaum bewusste Schnittpunkte.

Den nordrhein-westfälischen Grundstückseigentümern wird dessen Existenz jedoch aktuell äußerst schmerzlich ins Bewusstsein gerufen. Sie verbinden das Landeswassergesetz mittlerweile vor allem mit einem Schlagwort: „61a“.


Denn § 61a (genauer dessen Abs. 3 S. 5) LWG ordnet an, dass in regelmäßigen Abständen private Abwasseranlagen auf deren Dichtigkeit zu prüfen sind. Dies gilt nicht nur direkt nach deren Errichtung, sondern kontinuierlich in Abständen von höchstens 20 Jahren. Da diese Vorgabe im Jahr 1995 beschlossen wurde, muss die Prüfung demnach bis Ende des Jahres 2015 erfolgen (was auch Abs. 4 vorsieht). Die Gemeinden haben hierfür spezielle Satzungen zu erlassen bzw. bestehende Satzungen zu ändern, sind in der Wahl der Mittel jedoch eingeschränkt. Zwar können unter gewissen Umständen die Fristen über das Jahr 2015 hinaus verschoben werden, was jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Dichtheitsprüfung befreit. Aufgeschoben ist eben nicht aufgehoben.

Diese „Segnung privaten Eigentums“ verdanken die Nordrhein-Westfalen der SPD, welche die Dichtheitsprüfung in ihrer bestehenden Form ersann (und die damals zunächst in der Landesbauordnung geregelt wurde). Mittlerweile in das Landeswassergesetz übernommen, regt sich nunmehr, wo das Jahr 2015 näher rückt und die ersten Betroffenen zu verzeichnen sind, zunehmend Widerstand in der Bevölkerung. Bis dahin schlummerte § 61a Abs. 3 S. 5 LWG fast 20 Jahre weitestgehend unbeachtet im Dornröschenschlaf – der Ehrlichkeit halber sei erwähnt, dass dies auch während der schwarz-gelben NRW-Landesregierung der Fall war.

Alarmiert durch die Proteste, rückt das Thema nun jedoch mit Vehemenz in den Fokus. Denn für die Grundstückseigentümer bedeutet § 61a Abs. 3 S. 5 LWG im Klartext, dass grundsätzlich bis zum Jahr 2015 ein Sachverständiger die Hausanschlüsse an das öffentliche Kanalisationsnetz (welches parallel durch die Gemeinden zu prüfen ist) mit speziellen Verfahren untersuchen und hierüber eine an die Gemeinde zu übermittelnde Bescheinigung erstellen muss.

Hat diese Prüfung zum Ergebnis, dass alles dicht ist – gut für den Eigentümer (bis auf die voraussichtlich mehreren hundert Euro Prüfungskosten!). Falls nicht, ist das Resultat gleichbedeutend mit „warm anziehen und vorsorglich Geld beiseite legen“. Denn wurde die undichte Stelle lokalisiert, beginnen die Sanierungsarbeiten, deren Kosten im sicherlich guten fünfstelligen Bereich selbstredend der Grundstückseigentümer tragen muss. So heißt es wohl in den meisten Fällen: Kellerböden oder Hauswände aufstemmen, buddeln und handwerken.
Denn wer hat bei der Errichtung des Hauses im Jahr 1965 daran gedacht, dass 30 Jahre später der rot-grüne Umweltwahn eine Dichtheitsprüfung anordnet und im Nachgang jemand an die Hausanschlüsse möchte? Somit kann der Betroffene nicht nur dichtheitsdefizitbedingt das Wasser, sondern auch sein Geld versickern sehen und zudem noch eine Großbaustelle im Keller besichtigen.

Dabei sind die vorzunehmenden Prüfungen keinesfalls unumstritten: In vielen Fällen ist eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft vorgeschrieben, wobei unter dem immensen Druck vor allem ältere Anschlussleitungen, die unter „normalem Druck“ dicht sind, schlichtweg gesprengt werden. Aus einer vormals intakten Leitung wird somit durch die Prüfungsmethodik bedingt ein Sanierungsfall! Die Alternative, ein normaler Durchflusstest, wird dabei von den Kommunen leider selten favorisiert.
Zudem ist der Nutzen dieser Zwangsprüfung höchst umstritten. Belastbare Studien, dass das Abwasser privater Hausanschlüsse den Boden und das Grundwasser ernsthaft gefährden, existieren nicht. Das Problem ist vielmehr in undichten Kanalisationsnetzen zu suchen, die diese privaten Abwasser bündeln und abtransportieren.

Warum also gerade private Grundstückseigentümer eine solche kostenträchtige Pflicht auferlegt bekommen, ist schwer nachvollziehbar und wohl nur mit übertriebenem Umweltschutzwahn zu begründen. Die rot-rot-grüne Landesregierung hält jedenfalls trotz aus verschiedensten Richtungen zu vernehmenden Bedenken und Protesten bislang eisern an ihren Plänen fest und geht nicht auf die Forderungen ein, die Dichtheitsprüfung auszusetzen.
Umso weniger nachvollziehbar ist dies vor dem Hintergrund, dass das Land NRW mit dieser strikten Regelung und den starren Fristen nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa eine Einzelstellung einnimmt.
Die meisten anderen Bundesländer haben – wenn überhaupt – wesentlich vorsichtiger agiert. So stellt es beispielsweise Niedersachsen den Kommunen frei, selbst in Koordination mit den Grundstückseigentümern vor Ort Maßnahmen zu treffen. Da das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ebenfalls Dichtheitsprüfungen allgemein anordnet, jedoch eine bundeseinheitliche Verordnung vorsieht (die von den Ländern im Bundesrat mitgestaltet wird), warten die meisten Länder erst einmal diese Entwicklung ab. So droht zusätzlich für die Grundstückseigentümer in NRW die Gefahr, dass ihre durchgeführten Prüfungen einer künftigen bundesweiten Verordnung nicht entsprechen und diese somit vergebens durchgeführt wurde, mithin wiederholt werden muss.

So stellt sich nicht nur die Frage nach der Dichtheit der Rohre, sondern auch nach der Dichtheit besagter Regelung im Landeswassergesetz.

Die FDP hat nicht nur in ihrer Landtagsfraktion diese Problematik erkannt, sondern setzt sich zudem vor Ort für die Belange der Bürgerinnen und Bürger ein. Wir versuchen, auf Ihrer Seite zu stehen und eine pragmatische Lösung zu finden, die in erster Linie auf Landesebene zu einer Aussetzung des § 61a Abs. 3 LWG führen muss. Die rot-grüne Landesregierung weigert sich bislang jedoch hartnäckig und ignoriert die berechtigten Einwände der Bevölkerung.

Auch in den Kommunalparlamenten sind wir aktiv. In Borchen beispielsweise soll auf Initiative der Liberalen eine Resolution des Gemeinderates an die Landesregierung und an den Landtag den Stopp der Dichtheitsprüfung einfordern.
Im Borchener Ortsteil Etteln sind die Grundstückseigentümer gar per Satzung bis zum 31.12.2012 (!) aufgefordert, die Prüfungen vorzunehmen – also mindestens drei Jahre vor dem ursprünglichen Termin. Hintergrund ist dort ein Fremdwasserproblem, welches besonders bei starken Niederschlägen die Kanalisation überlastet. Die Frist bis Ende 2012 wurde damit begründet, dass bis zu diesem Datum noch Fördermöglichkeiten für Sanierungen an privaten Anschlüssen abgerufen werden können – was ein Vorziehen der Frist aber sicherlich keinesfalls begründet und unter den oben genannten Kosten der Prüfung eine sicherlich unverhältnismäßige Belastung darstellt. Je nach Ausmaß der nötigen (und vielleicht erst durch die Prüfung entstandenen?) Sanierung könnten die Kosten im Einzelfall gar existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Die FDP-Fraktion vor Ort prüft nun, inwiefern eine Änderung oder Aufhebung dieser Satzung möglich ist.


Eine solche Zwangsanordnung wie die Dichtheitsprüfung findet somit zu Recht keine Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung. Denn Umweltschutz ist zwar im Sinne künftiger Generationen sinnvoll und wichtig, genießt höchste Priorität – kann aus liberaler Grundüberzeugung heraus aber nur dann gelingen, wenn er mit und nicht gegen die Bürgerinnen und Bürger vollzogen wird.
(mw)

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